Bordmütze
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Die mit der "Gefechtsmütze" gemachten Erfahrungen führten zu einer verbesserten Ausführung — Materialverstärkung — am 7. Oktober 1939 als Bordmütze M/39 für alle blau eingekleideten Marineteile eingeführt. Die wesentlichsten Punkte der Anordnung im Wortlaut: "Die Bordmütze gilt als dienstliches Bekleidungsstück aller Soldaten. Den Offizieren im Admiralsrang wird die Beschaffung und das Tragen der Mütze freigestellt. Die Bordmütze wird getragen a) an Bord: nach Anweisung des Flottenkommandos, die auch für alle dem Flottenkommando nicht unterstellten Schiffe und Fahrzeuge der Kriegsmarine gilt; b) an Land: innerhalb der militärischen Anlagen zum Dienst und in der Freizeit; außerhalb auch zum Gelände- und Schießdienst. Zum Wachdienst wird stets die Dienstmütze getragen. Abweichungen werden durch Abteilungs- usw. Befehle geregelt. Das Soll an Bordmützen wird für jeden Soldaten auf 2 Stück festgesetzt, von der Einführung einer weißen Bordmütze wird zunächst abgesehen. Besiegelte Musterstücke der blauen Bordmütze gehen den Marinebekleidungsämtern usw. demnächst zu. Die Bestimmungen im M.v.BI. 1938 Seite 659 Nr. 762 werden aufgehoben. Die bisherigen Gefechtsmützen werden als Bordmützen aufgebraucht und den bisherigen Trägern kostenlos überlassen." Von den Besatzungen der Segelschulschiffe durfte gemäß Anordnung vom 23. März 1939 die Bordmütze bei Arbeiten in der Takelage getragen werden. Die zunächst nicht vorgesehene Einführung einer weißen Bordmütze M/39 erfolgte mit geringer Verzögerung. Sie sollte »die weiße Mütze an Bord M/29« ersetzen. Entsprechend dem Ausrüstungsplan S I vom 1. April 1943 gehörte die weiße Bordmütze nur zur Bekleidung der Besatzungen von Hilfskreuzern und U-Booten bei Fahrten in tropische Gewässer. Während des Krieges war die Bordmütze die am häufigsten getragene Kopfbedeckung. Es bürgerte sich ein, insbesondere von Angehörigen bei kleineren Einheiten, an den Bordmützen selbst geschaffene, einheitsspezifische Abzeichen anzubringen. Vergeblich erließen die höchsten Kommandobehörden diesbezüglich Verbotsbefehle. Aber selbst Dienststellen ließen sich dadurch von solchen Eigenmächtigkeiten nicht abbringen, wie folgende Anordnung belegt. VI. unberechtigtes Tragen von Abzeichen an den Bordmützen. — G30449PII — |